Corona-Info HALLENSPORT

Aktuell ist Individualsport mit max. 2Personen oder dem eigenem Haushalt erlaubt.
 
Für 5 Kinder unter 14 Jahren ist kontaktloser Gruppensport erlaubt.
 
Dies gilt seit 22. April ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen.
 
Wenn im Hochtaunuskreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz von 100 wieder unterschritten wird, treten die Regelungen in Kraft, die vor der bundeseinheitlichen Notbremse in Hessen galten.
 
Im Bundesgesetz heißt es hierzu unter Artikel 1, Absatz 10: "Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft."
 
Die Werte seit: 5. Mai:98,8 (5.5.), 95,8 (6.5.), 82,7 (7.5.), 83,2 (8.5.), 80,2 (10.5.)
(Quelle: https://www.corona-in-zahlen.de/landkreise/lk%20hochtaunuskreis/)
Da am heutigen Montag, 10.5., der Wert erneut unter 100 liegt, gelten ab Mittwoch, 12.5., wieder die vor der "Bundesnotbremse" am 8. März gefassten Regelungen.

Freizeit- und Amateursport kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden. Damit kann man z.B. Paartanz, Tennis, Tischtennis, Golf , Judo oder auch Schießsport ausüben.

Auch Mannschaftssportarten sind in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig.

Dabei muss während der Sportausübung jederzeit ein Abstand von mindestens drei Metern zur nächsten Trainingsgruppe eingehalten werden, wenn sich mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig auf einer Sportanlage aufhalten.

Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend.

Alle Sportanlagen (für Schwimmbäder und Fitnessstudios u.ä. bestehen zusätzlich ergänzende Regelungen), dürfen gleichzeitig von mehreren aktiven Personen und Gruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen genutzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Gruppen während der Sportausübung in verschiedenen, mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt. Es ist auch beim Betreten und Verlassen auf den Abstand zwischen den Personen(-gruppen) zu achten.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden. Das gleichzeitige Training in mehreren Kleingruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten in Spielsportarten auf einer Sportanlage ist in dieser Form zugelassen.

Personal Training mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen darf angeboten werden. Zu diesem Zweck können auch Sportanlagen genutzt werden.

Quelle: Hessische Landesregierung

Weiterführende Informationen auf der Website des Hessischen Tischtennis-Verbandes
https://www.httv.de/news/data/2021/03/05/was-zur-zeit-im-sport-moeglich-ist/
sowie des Landessportbunds:
https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/