Am 2.9.2021 haben die Mitglieder über Ergänzungen der Satzung abzustimmen. Die Ergänzungen sind hier farbig unterlegt.

A. Allgemeines

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Diese sind die Förderung des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens und die Förderung der Jugendarbeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von geordneten Sport- und Spielübungen im Fußball, Tischtennis,
  Bogensport, Gymnastik und in anderen Sportarten
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
- die Durchführung von oder Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.


5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

G. Schlussbestimmungen

§ 21Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberursel (Taunus), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.